Navigation überspringen

Opfer einer Rottweiler - Attacke - keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Datum: 31.08.2012

Kurzbeschreibung: Wer den Hund seines Nachbarn "Gassi führt", steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart auf die Berufung eines Schwäbisch-Hallers, der den Rottweiler seines Nachbarn betreut hatte und von dem Hund gebissen wurde.

Das Opfer der Biss-Attacke hatte den Hund des Nachbarn schon oft versorgt. Als der Hundehalter sich unerwartet einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen musste, bat er das spätere Opfer, sich um den Hund zu kümmern. Dieser sagte zu, versorgte den Rottweiler mit Futter und Wasser und führte ihn aus. Am sechsten Tag kam es dann zur Katastrophe. Während eines nächtlichen Spaziergangs mit dem Hund griff der Rottweiler unvermittelt an. Er verbiss sich in den Händen und Armen des Berufungsführers und fügte diesem über 30 tiefe Fleischwunden zu. Das Opfer musste sofort notoperiert und am rechten Unterarm eine Hauttransplantation durchgeführt werden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Biss-Attacke als Arbeitsunfall ab. Der Verletzte habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, sondern lediglich aufgrund der freundschaftlichen Beziehung gehandelt. Diese Einschätzung bestätigten nun die Richter des Landessozialgerichts in zweiter Instanz und hoben die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn auf. Der Berufungsführer habe keine einer abhängigen Beschäftigung ähnliche Tätigkeit ausgeübt. In der Praxis würden zwar Dienstleistungen wie sog. „Dog-Sitting“ angeboten, typischerweise jedoch nicht durch abhängig Beschäftigte, sondern durch selbständige Unternehmer. Im Übrigen sei das für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderliche arbeitnehmerähnliche Verhalten immer dann zu verneinen, wenn die Hilfeleistung wie hier aufgrund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen erfolgt und wegen der engen Verbundenheit auch zu erwarten war.

Urteil vom 31. August 2012 – L 8 U 4142/10

§ 8 SGB VII – Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.



§ 2 SGB II – Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,


(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.



Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.