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Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes sind auch bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben aufgrund eines Ehrenamtes gesetzlich unfallversichert

Datum: 19.05.2020

Kurzbeschreibung: 


Das Landessozialgericht (LSG) bekräftigt, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt.
 
Urteil vom 30. April 2020, Aktenzeichen L 10 U 4485/18

Der Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (DRK) und langjähriger ehrenamtlicher Vorsitzender eines Ortsvereins in der Nähe von Freiburg im Breisgau. Zu dessen satzungsmäßiger Aufgabe gehört neben der Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen unter anderem die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern. Dieser pflegt seit über 25 Jahren eine freundschaftliche Beziehung zu dem Ortsverein eines anderen Kreisverbandes. Sie tauschen sich über die Arbeit des DRK aus und treffen sich mehrmals im Jahr zu gemeinsamen Übungen und Fortbildungen. An den Generalversammlungen nehmen sie gegenseitig teil, wobei der Kläger diese stets besuchte.

Jener Ortsverein lud zu einer Generalversammlung Mitte März 2017 in einen Landgasthof ein. Die Einladung richtete sich an alle aktiven und passiven Mitglieder sowie Freunde des DRK. Die Tagesordnung umfasste auch Grußworte der Gäste. Der Kläger, dessen Ortsverein eine Einladung erhielt, sah sich verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen und beabsichtigte, Grußworte zu sprechen. Im Anschluss an die Versammlung wollte er sich mit den Verantwortlichen des einladenden Ortsvereins zusammensetzen und gegebenenfalls Termine abklären.

Am Tag der Veranstaltung machte er sich mit fünf weiteren Mitgliedern seines Ortsvereins im DRK-Mannschaftsbus auf den Weg zur Generalversammlung, wobei er das Fahrzeug lenkte. Auf der Fahrt kollidierte er mit einem Personenkraftwagen, dessen Fahrer in einen Sekundenschlaf gefallen war. Durch die Kollision kam der Bus von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Dabei wurde eine Insassin getötet und die anderen fünf zum Teil schwer verletzt. Der Kläger erlitt ein Rasanztrauma mit einer Schädel- und Schulterprellung. Hierüber berichtete die lokale Presse (https://www.badische-zeitung.de/toedlicher-sekundenschlaf-x1x--153288556.html).

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Neben Hilfeleistungen für ein Ereignis, das den Unfallbegriff erfülle, erstrecke sich der Versicherungsschutz zwar auch auf alle mit den Aufgaben des Hilfsunternehmens zusammenhängenden Tätigkeiten. Rein gesellschaftliche Anlässe seien indes abzugrenzen. Die Teilnahme an der Generalversammlung sei freiwillig gewesen und habe nicht den wesentlichen Zwecken des Hilfsunternehmens gedient.

Das zuständige Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Das LSG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich aus der Existenz des Betriebs selbst und seinen Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben. Entscheidend ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich, einschließlich der organisatorischen, administrativen und sozialen beziehungsweise vereinsrechtlichen Belange. Der Kläger verfolgte mit der geplanten Teilnahme an der Generalversammlung aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender eines Ortsvereins repräsentative und organisatorische Belange. Er kam seiner satzungsmäßigen Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern nach. Der gesellige Zweck hatte eine untergeordnete Bedeutung. Die Teilnahme stand somit in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und ist versichert.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Kraft Gesetzes sind versichert Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen.

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Alexander Angermaier
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -

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