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Pressemitteilung vom 01.02.106

Datum: 01.02.2016

Kurzbeschreibung: Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängerin nach Fehlgeburt weiter ungekürzte Miete für angeblich zu teure Wohnung zahlen - Aufforderung, Unterkunftskosten auf angemessene "Kaltmiete" zu senken, missverständlich!

Schwanger und mittellos zog die 1987 geborene, seinerzeitige Hartz IV -Empfängerin L. im Oktober 2012 in eine Mietwohnung nach Crailsheim. Im Hinblick auf die bevorstehende Geburt übernahm das Jobcenter Landkreis Schwäbisch Hall zunächst die vollen Kosten der Unterkunft in Höhe von 450€ (300€ „Grundmiete“ zzgl. Heiz- und Nebenkosten). Nachdem L. dann aber eine Fehlgeburt erlitten hatte, wies das Jobcenter darauf hin, zukünftig nur noch die nach einem sog. „schlüssigen Konzept“ für eine Person ermittelte „angemessene Kaltmiete“ in Höhe von gut 250€ zu zahlen, sofern L. nicht ausreichende Bemühungen nachweise, die Unterkunftskosten zu reduzieren. Ab November 2013 übernahm das Jobcenter lediglich die Miete in „angemessener Höhe“ (monatlich knapp 50€ weniger als zuvor). 

Die hiergegen gerichtete Klage - mit der L. geltend machte, sie habe sich im fraglichen Zeitraum aufgrund ihrer traumatischen Fehlgeburt nicht um einen Wohnungswechsel kümmern können - war erfolgreich: Es könne offen bleiben, ob das „schlüssige Konzept“ rechtmäßig sei. Denn das Jobcenter habe bereits deshalb die kompletten Unterkunftskosten zu übernehmen, weil es L. mit Verweis auf eine angemessene „Kaltmiete“ unzureichend über ihre Pflicht aufgeklärt habe, die Mietkosten zu senken. Nur wenn ein Hilfebedürftiger aber die Differenz zwischen tatsächlichem und dem laut Jobcenter angemessenem Mietpreis kenne, könne dieser entscheiden, welche Kostensenkungsmaßnahmen er ergreife (mit für ihn ggf. weitreichenden Folgen bis hin zum Verlust der bisherigen Wohnung als Lebensmittelpunkt). Dieser Aufklärungs- und Warnfunktion genüge der missverständliche Hinweis auf eine angemessene „Kaltmiete“ jedoch nicht. Denn hierunter könne sowohl die Netto-Kaltmiete (Wohnraumkosten pro qm ohne Nebenkosten) als auch die Brutto-Kaltmiete (incl. „kalter Nebenkosten“ für Müllabfuhr, Wasser, Abwasser etc.) verstanden werden. Ohne einen Wert, der auch diese kalten Betriebskosten umfasse, könne eine Wohnungssuche aus Sicht eines Hartz IV-Empfängers aber nicht vernünftig betrieben werden, weil gerade diese Kosten einen ganz erheblichen Teil der Unterkunftskosten ausmachten. Dies gelte umso mehr, als die Jobcenter selbst bei Einhaltung der ihrer Auffassung nach angemessenen Netto-Kaltmiete nicht quasi „automatisch" die kalten Betriebskosten in tatsächlicher Höhe übernähmen - wie eine erhebliche Anzahl beim Sozialgericht anhängiger Verfahren zeige, in denen ausschließlich um die Übernahme dieser „kalten Nebenkosten“ gestritten werde.

Az.: S 5 AS 204/14 (L. ./. Jobcenter Landkreis Schwäbisch Hall; Urteil vom 14. Dezember 2015 -rechtskräftig -)

Hinweis zur Rechtslage:

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch  [SGB II] werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es (…) nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der insoweit angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten mittels eines schlüssigen Konzepts für einen Vergleichsraum (wie z.B. hier für den Bereich des Landkreises Schwäbisch Hall) zu ermitteln. Ein solches Konzept muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt.

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