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Gerichtsbezirk

Die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichtes richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Klageerhebung. Hat der Kläger oder die Klägerin keinen Wohnsitz, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Außerdem besteht die Möglichkeit´bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht zu klagen, wenn zur Zeit der Klageerhebung ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
Klagt die öffentliche Hand gegen einen Versicherten, Leistungsempfänger oder Behinderten oder gegen eine juristische Person des Privatrechts ist der Wohnsitz oder Sitz des Beklagten für die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts maßgeblich.
Nur wenn der Kläger oder die Klägerin ihren Sitz im Ausland hat, ist - von Sonderregelungen abgesehen - das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Das Sozialgericht Heilbronn ist örtlich zuständig für:

den Stadtkreis Heilbronn
die Landkreise Heilbronn, Hohenlohe, Ludwigsburg, Schwäbisch Hall und Main-Tauber


Über folgende Links sind die Seiten der übrigen Sozialgerichte in Baden-Württemberg zu erreichen, wo Sie deren Zuständigkeit finden:   


SG Freiburg

SG Karlsruhe

SG Konstanz

SG Mannheim

SG Reutlingen

SG Stuttgart

SG Ulm 
 

 Rechtmittelgericht: LSG Baden-Württemberg

Örtliche Zuständigkeit 

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Orts- und Gerichtsverzeichnis

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