Die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichtes richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers zur Zeit
der Klageerhebung. Hat der Kläger oder die Klägerin keinen Wohnsitz, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Außerdem
besteht die Möglichkeit´bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht zu klagen, wenn zur Zeit der
Klageerhebung ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
Klagt die öffentliche Hand gegen einen Versicherten, Leistungsempfänger oder Behinderten oder gegen eine juristische Person des
Privatrechts ist der Wohnsitz oder Sitz des Beklagten für die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts
maßgeblich.
Nur wenn der Kläger oder die Klägerin ihren Sitz im Ausland hat, ist - von Sonderregelungen abgesehen - das Sozialgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
Das Sozialgericht Heilbronn ist örtlich zuständig für:
den Stadtkreis Heilbronn
die Landkreise Heilbronn, Hohenlohe, Ludwigsburg, Schwäbisch Hall und Main-Tauber
Über folgende Links sind die Seiten der übrigen Sozialgerichte in Baden-Württemberg zu erreichen, wo Sie deren
Zuständigkeit finden:
Rechtmittelgericht: LSG Baden-Württemberg
Örtliche Zuständigkeit
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