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Pressemitteilung vom 18.04.2016

Datum: 18.04.2016

Kurzbeschreibung: Missglückte Streitschlichtung nach Handgemenge im Vergnügungspark:
Kein Anspruch auf Kostenübernahme von nicht unfallbedingten Implantaten!

Der heute 48jährige M. war im August 2007 auf 400€-Basis in einem Vergnügungspark als Betreiber eines Fahrgeschäfts angestellt. Dort nahm er als Gast außerhalb der Arbeitszeit an der Abschlussveranstaltung einer Blutspendeaktion teil. Gegen 1.30 Uhr kam es zu einem Handgemenge zwischen einer Gruppe Jugendlicher und einem Parkmitarbeiter. Vom Geschäftsführer des Freizeitparks gebeten, den Angestellten zu unterstützen und den Streit zu schlichten, wurde M. in der Folge von hinten niedergeschlagen und mehrfach gegen seine linke Gesichtshälfte getreten. Er zog sich u.a. Kopfverletzungen sowie eine leichte Lockerung und Absplitterung von Zähnen im linken Kieferbereich zu. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte es anschließend ab, die Kosten für vier Zahnimplantate zu übernehmen, erklärte sich aber bereit, die Kosten einer Modellgussprothese der betroffenen Zähne zu bezahlen. 

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb nach Einholung von Arztauskünften und eines Sachverständigengutachtens erfolglos: Zwar habe M. aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers, schlichtend einzugreifen, einen Arbeitsunfall erlitten. Jedoch sei die notwendige Implantatversorgung der vier Zähne nicht auf das Unfallereignis, sondern auf den schon zuvor vorhandenen großen Kariesbefall und die mangelnde Mundhygiene zurückzuführen. So seien die betroffenen Zähne teilweise schon vor dem Unfall „marktot“ gewesen. Soweit die gewünschte Implantatversorgung auch Zähne im Bereich der rechten Gebisshälfte umfasse, seien diese Zähne schon deshalb nicht unfallbedingt beschädigt, weil M. ausschließlich Tritte auf die linke Gesichtshälfte erlitten habe.

Az.: S 3 U 3159/13  (M. ./. Berufsgenossenschaft der Nahrungsmittel und Gastgewerbe; Gerichtsbescheid vom 11. April 2016, nicht rechtskräftig).

Hinweis zur Rechtslage:

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB VII] : 

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte (…). 

§ 8 SGB VII: 

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…). 

§ 26 SGB VII: 

(1) Versicherte haben (…) Anspruch auf Heilbehandlung (…).

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig (…) den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (…) und ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung (…) zu erbringen.

(3) …

(4) 1Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung (…) haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 2Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt (…).

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung (…) sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen (…).


Ergänzender Hinweis:

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt (Az.: L 9 U 1521/16).

 

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