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Pressemitteilung vom 21.11.2014

Datum: 21.11.2014

Kurzbeschreibung: Kein Arbeitsunfall, wenn Unternehmer beim Äpfelschütteln auf benachbartem Grünstreifen Bänderriss erleidet!

Der 61jährige Kläger G. ist Geschäftsführer eines zwischen Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen Unternehmens. Zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße befindet sich ein dem Hohenlohekreis gehörender Grünstreifen mit Apfelbäumen. Beim Versuch, im September 2012 die Äpfel mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, zog sich G. einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte Beschäftigung des G. gewesen sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte G. geltend, der Hohenlohekreis habe sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend verkauft).

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Entscheidung der BG bestätigt: Das Äpfelschütteln habe nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass G. die geernteten Äpfel privat verkauft habe, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des G. zuzuordnen sei.

Az.: S 6 U 1056/14  G. ./. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Urteil vom 4. November 2014, rechtskräftig).

 

Hinweis zur Rechtslage:  

§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB VII] : 

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…). 

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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