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Pressemitteilung

Datum: 01.07.2021

Kurzbeschreibung: Kein Anspruch eines Leistungsempfängers nach dem SGB II auf Versorgung mit FFP2-Masken

Der 1960 geborene Antragsteller und seine Frau stehen im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Jobcenter Landkreis Heilbronn.

Das Jobcenter lehnte einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von wöchentlich 20 FFP2-Masken oder monatlich 129 € für den Kauf von Masken ab. Den unter Verweis auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (Az.: S 12 AS 213/21 ER) erhobenen Widerspruch wies das Jobcenter als unbegründet zurück. In der Folgezeit bewilligte das Jobcenter dem Antragsteller und seiner Frau im Rahmen des sog. Sozialschutzpakets III einmalig 300 € (150 € pro Person) für die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestehenden Mehraufwendungen.

Im Mai 2021 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn den Erlass einer einstweiligen Anordnung und führte aus, die Kosten für die Masken seien nicht im Regelsatz enthalten und er sei wegen der Behandlung einer Krebserkrankung auf die FFP2-Masken angewiesen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller keinen im Einzelfall unabweisbaren, besonderen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II glaubhaft gemacht habe. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung und des Behandlungsbedarfs auf das Tragen von FFP2-Masken angewiesen sei. Jedoch könne er seinen Bedarf durch Einsparmöglichkeiten in anderen Bereichen decken. Eine FFP2-Maske koste ungefähr 1 € und könne jeweils fünf Mal wiederverwendet werden. Damit reichten im Schnitt sieben Masken pro Monat aus. Selbst bei Verwendung von einer Maske pro Werktag und Arztbesuch entstehe ein Mehrbedarf von nur circa 24 € (24 x 1 €) pro Monat. Dieser Bedarf sei mit der Einmalzahlung i.H.v. 150 € durch das Jobcenter im Mai 2021 im Rahmen des Sozialschutzpakets III gedeckt. Im Übrigen könne der Mehrbedarf auch durch Einsparungen des Regelsatzes in anderen Lebensbereichen gedeckt werden, weil wegen der Corona-Maßnahmen vom Regelbedarf umfasste Bedarfe wie beispielsweise Freizeit, Unterhaltung und Kultur (43,52 €), Verkehr (40,01 €) sowie Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (11,65 €) zumindest anteilig wegfielen.

Beschluss vom 27.05.2021, Az.: S 11 AS 1437/21 ER, nicht rechtskräftig


Hinweis zur Rechtslage: 


§ 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch  [SGB II]:

Nach § 22 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.



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