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Pressemitteilung

Datum: 16.06.2026

Kurzbeschreibung: Kein Anspruch auf Bürgergeld ohne Nachweis über Verwendung von Erbschaft

Es besteht kein Anspruch auf Bürgergeld, wenn jemand eine größere Erbschaft gemacht hat und keinen Nachweis über die Verwendung des Geldes vorlegen kann. Dies hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Heilbronn kürzlich im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. 

Der 1976 geborene Antragsteller erbte im April 2024 eine Summe von 130.000 €.

Im Februar 2026 beantragte er beim Jobcenter Ludwigsburg die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; sog. Bürgergeld). Das Jobcenter forderte den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen zur Prüfung eines Leistungsanspruchs auf.

Der Antragsteller wandte sich Ende Mai 2026 im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht und machte geltend, er habe immer noch keine Entscheidung des Jobcenters über seinen im Februar 2026 gestellten Leistungsantrag erhalten und nur noch 300 € auf dem Konto. Das Gericht und das Jobcenter forderten vom Antragsteller Nachweise über die Verwendung der Erbschaft i.H.v. 130.000 €. Daraufhin legte der Antragsteller neben wenigen Rechnungen von Media Markt Kontoauszüge vor, auf denen hauptsächlich Barabhebungen ersichtlich sind und erklärte, er habe nach dem Tod seiner Eltern eine Wohnung einrichten müssen und das Jobcenter könne ihm nicht vorschreiben, für was er das geerbte Geld verwende.

Der Eilantrag blieb ohne Erfolg: Das Gericht war der Auffassung, zunächst bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel, nämlich die Gewährung von Bürgergeld, einfacher und schneller erreichen könne, indem er die vom Jobcenter geforderten Unterlagen beim Jobcenter vorlegt. Einer Befassung des Gerichts bedürfe es hierfür nicht. Weiter argumentierte das Gericht, der Antragsteller habe einen Leistungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Leistungsanspruch setze nach § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit voraus. Der Antragsteller habe im April 2024 eine Erbschaft i.H.v. 130.000 € erhalten. Dieses Geld sei nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen, welches die entsprechenden Freibeträge übersteige und das der Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts einsetzen müsse. Er habe keine ausreichenden Nachweise über die Verwendung der Erbschaft vorgelegt. Die wenigen Rechnungen von Media Markt belegten bei Weitem nicht die Verwendung der Gesamtsumme von 130.000 €. Die Kontoauszüge mit den darauf ersichtlichen Barabhebungen seien nicht ausreichend, da sie keine Nachweise über die Verwendung des abgehobenen Bargeldes seien. Das Gericht ging daher davon aus, dass das Vermögen noch vorhanden sei und keine Hilfebedürftigkeit vorliege.

Az.: S 15 AS 1610/26 ER, Beschluss vom 05.06.2026, nicht rechtskräftig

Beschwerde anhängig beim Landesssozialgericht Baden-Württemberg L 9 AS 2010/26 ER-B

Hinweis zur Rechtslage:

§ 9 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch  [SGB II]:

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

§ 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch  [SGB II]:

(1) 1Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. 2Nicht zu berücksichtigen sind

1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,

2.ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,

3.für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,

4.weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,

5.ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,

6.Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie

7.Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) 1Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. 2Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) 1Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 2Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. 3Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 4Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) 1Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. 3Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. 4Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. 5Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) 1Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. 2Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. 3Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.


Haben Sie Fragen zu dieser Pressemitteilung oder kann das Sozialgericht Heilbronn sonst noch etwas für Sie tun? Sie können sich gern an die Pressestelle des Sozialgerichts wenden:



Hassel

Präsident des Sozialgerichts

Tel. 07131/7817-221



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