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Pressemitteilung vom 25.09.2014

Datum: 25.09.2014

Kurzbeschreibung: Eilantrag abgelehnt: keine MPU auf Hartz IV nach Trunkenheitsfahrt und Führerscheinentzug!

Der 54jährige M. aus Bad Friedrichshall verlor nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille seinen Führerschein. Seinen Antrag, ihm die Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - incl. für eine MPU und hierzu benötigter Vorbereitungskurse - in Höhe von mehr als 2.400€ zumindest darlehenshalber zu übernehmen, lehnte das Jobcenter Landkreis Heilbronn ab. Daraufhin beantragte M. vor dem Sozialgericht Heilbronn einstweiligen Rechtsschutz: Er machte geltend, den Führerschein aufgrund eines „Fehlurteils“ der „jungen Amtsrichterin“ verloren zu haben, weil er den Alkohol nur aufgrund „Unwohlsein“ und „Schmerzen“ zu sich genommen habe. Wegen seines Rheumas müsse er aber dringend mit eigenem PKW zur ambulanten Kur nach Bad Rappenau fahren (mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere dies über eine Stunde pro Weg und sei mit längerem, ihm nicht zumutbarem Fußweg verbunden).

Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab: Es handele sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV -Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Unkosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens. Die Regelleistung solle zwar das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Folgekosten von sozialschädlichem Verhalten (wie etwa auch Geldstrafen und Verwarngelder) fielen aber nicht hierunter. Es sei auch nicht ersichtlich, dass M. den Führerschein benötige, um wieder einen Job zu finden. Eine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle, habe M. jedenfalls nicht nennen können. Ferner sei gar nicht sicher, dass M. selbst bei intensivster Vorbereitung die MPU meistere. Es sei ihm zudem nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Der von ihm vorgelegte tägliche „Reiseplan“ von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterscheide sich nicht von den täglichen Zeiten mancher Berufspendler. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb M. die Kur nicht auch stationär durchführen könne. Das Jobcenter habe schließlich nicht aus familiären Gründen die Kosten für die Wiederteilung des Führerscheins zu übernehmen: Denn Einkäufe und außerschulische Aktivitäten der Kinder erledige so mancher Haushalt auch ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs.

(Beschluss vom 25. September 2014 - Az.: S 10 AS 2226/14 ER).


Hinweis zur Rechtslage:

§ 3 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch  [SGB II] :

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. (…)

 

§ 24 Absatz 1 SGB II:

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen..

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