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Pressemitteilung vom 26.11.2014

Datum: 26.11.2014

Kurzbeschreibung: Befristetes Hausverbot für Hartz IV-Empfängerin im Jobcenter bereits bei erstmaliger Störung des Hausfriedens!

Die 30jährige Hartz IV-Empfängerin M. aus Neckarsulm sprach am 17. Oktober 2014 ohne vorherige Terminabsprache beim Jobcenter Landkreis Heilbronn vor und verlangte, ihr sofort die bereits bewilligten Sozialleistungen in bar auszuzahlen. Auf die Bitte, im Wartebereich Platz zu nehmen, wurde M. äußerst ungehalten. Zu einem hinzugerufenen Sicherheitsmann rief sie „Was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf?“ Das Jobcenter erteilte M. sodann einige Tage später ein für knapp zwei Monate befristetes Hausverbot und ordnete dessen Sofortvollzug an. Dem widersprach M.: Der Präventivcharakter des Hausverbotes verbiete es, sie für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen. Zudem habe es sich bei ihr nur um eine „einmalige Taktlosigkeit“ gehandelt.

Vor dem Sozialgericht Heilbronn begehrte M., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Hausverbot wiederherzustellen. Ihr Eilantrag blieb erfolglos: Zwar müsse eine Behörde auch mit schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Vorliegend habe M. aber Dienstablauf und Hausfrieden durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört. Das Hausverbot habe hier eine Warnfunktion, derartiges Verhalten bereits vom ersten Vorfall an nicht zu dulden. Es sei hier auch verhältnismäßig, weil es auf knapp zwei Monate befristet sei und M sich weiterhin schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter wenden könne.

Az.: S 10 AS 3793/14  M. ./. Jobcenter Landkreis Heilbronn (Beschluss vom 19. November 2014).

 

Hinweis zur Rechtslage:

§ 86a Sozialgerichtsgesetz  [SGG] :

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. (…)

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt (…) in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. 

§ 86b SGG:

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag (…) in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (…).

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